Freude... mehr oder weniger...
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Az.: RBs 1/14):
[article]Ein Autofahrer darf ein Mobiltelefon in seinem Wagen benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.[/article]
Geklagt hatte ein Betroffener, der an einer roten Ampel hielt und telefonierte. Sein Pkw war mit eben jener Start-Stop-Automatik ausgerüstet und die Polizisten haben entsprechend der damaligen Rechtslage eine Anzeige geschrieben - > das war damals rechtmäßig, da nicht weiter konkretisiert. (Man beachte den stetigen Wandel in der Rechtsauslegung! :smilie_opa
Fand der Betroffene doof, nutzte die Rechtsschutz und ging durch die Instanzen mit obigen Ergebnis.
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Auch spielt es keine Rolle, ob ein Motor nur dann abgeschaltet ist, wenn zu dessen Start die Zündvorrichtung bedient werden muss. Deswegen ist das Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden kann, wenn das Fahrzeug steht. Vielmehr ist es dem Gesetzgeber und den Richtern wichtig, dass beim Lenken und tatsächlichen Führen des Fahrzeugs beide Flossen am Lenker sind und der Aufmerksamkeitsfokus nicht mehr als nötig vom Verkehrsgeschehen entrückt wird.
In diesem Sinne:
Ich hab eh eine Freisprecheinrichtung und brülle beim Fahren wie ein Irrer in Richtung Rückspiegel :thumbup:
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (Az.: RBs 1/14):
[article]Ein Autofahrer darf ein Mobiltelefon in seinem Wagen benutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge einer automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.[/article]
Geklagt hatte ein Betroffener, der an einer roten Ampel hielt und telefonierte. Sein Pkw war mit eben jener Start-Stop-Automatik ausgerüstet und die Polizisten haben entsprechend der damaligen Rechtslage eine Anzeige geschrieben - > das war damals rechtmäßig, da nicht weiter konkretisiert. (Man beachte den stetigen Wandel in der Rechtsauslegung! :smilie_opa
Fand der Betroffene doof, nutzte die Rechtsschutz und ging durch die Instanzen mit obigen Ergebnis.
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen einem automatisch und einem manuell abgeschalteten Motor. Auch spielt es keine Rolle, ob ein Motor nur dann abgeschaltet ist, wenn zu dessen Start die Zündvorrichtung bedient werden muss. Deswegen ist das Telefonieren auch bei einem automatisch abgeschalteten Motor zulässig, der durch das Betätigen des Gaspedals wieder in Gang gesetzt werden kann, wenn das Fahrzeug steht. Vielmehr ist es dem Gesetzgeber und den Richtern wichtig, dass beim Lenken und tatsächlichen Führen des Fahrzeugs beide Flossen am Lenker sind und der Aufmerksamkeitsfokus nicht mehr als nötig vom Verkehrsgeschehen entrückt wird.
In diesem Sinne:
Ich hab eh eine Freisprecheinrichtung und brülle beim Fahren wie ein Irrer in Richtung Rückspiegel :thumbup: