is nix geheimes - speedy hat es mir schon auf dem stammtisch erzählt und hier ist es im klartext nachzulesen:
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog vom 01.03.07 (1,2MB)
ZITAT (für uns wichtig):
TBNR Euro FV
Seite 161/ 0
130100 Sie verursachten bei der Benutzung des Fahrzeugs unnötigen Lärm. B 1 10,00euro
§ 30 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 117 BKat
( - )
130106 Sie verursachten bei der Benutzung des Fahrzeuges vermeidbare Abgas- B 1 10,00euro
belästigungen.
§ 30 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 117 BKat
wer sich bei einer kontrolle weigert, das standgeräusch messen zu lassen:
349106 Sie weigerten sich, die Geräuschentwicklung prüfen zu lassen. B 1 10,00euro
§ 49 Abs.4, § 69a StVZO; § 24 StVG; 220 BKat
fakt ist (auch auf meine nachfrage beim tüv-mann) - die fzv (fahrzeugzulassungsverordnung) wurde stark "aufgeweicht" und auf eu-stand getrimmt. daher ist einiges besser, andererseits können verstöße wie unnötiges hochdrehen des motors, falsche abgaswerte (also umweltbeeinflussende sachen) größere konsequenzen haben
es gab schon letztes jahr ein grundsatzurteil zu stilllegung/beschlagnahme von fahrzeugen/auspuffanlagen.
"beschlagnahmungen aus gründen der beweissicherung" stehen nicht im verhältnis. jede streife ist heutzutage mit einer digicam ausgestatte oder kann diese vom revier anfordern. das muss zur beweissicherung ausreichen. ein vorführen beim tüv kann angeordnet werden. stichwort: verhältnismässigkeit der mittel.
was anderes ist es, wenn z.b. ersichtlich ist, dass die bremsen nicht funktionieren oder das fahrzeug in einem desolaten zustand ist (nicht verkehrssicher). aber auch hier können sie einen nur an der weiterfahrt hindern, wenn durch einen sachverständigen (und sei es der nächste tüv-prüfer) der nicht verkehrssichere zustand bestätigt wurde. denn kein cop ist auch vereidigter sachverständiger (noch nicht)
wird sicher noch lustig in zukunkft. bin gespannt, was da noch so alles im zuge der globalisierung auf uns zu kommt :roll:
p.s.: sabine und/oder goli sollten mehr wissen oder mal genau nachfragen